Erst seit Juli 2016 haben alle 16 Länder die allgemeine Rauchmelderpflicht gesetzlich festgelegt. Zuletzt hat Berlin im Juni 2016 seine Bauordnung ergänzt und die Anbringung von Brandmeldern zum 01.01.2017 verpflichtend eingeführt. Seit der Einführung des Bundesbaugesetzes (BBauG) 1960, gibt es keinen Paragraphen, der eine Verpflichtung für Feuermelder einheitlich festlegt. Deshalb ist in Deutschland die Ausstattung von Immobilien mit Rauchwarnmeldern in der jeweiligen Landesbauordnung der einzelnen Bundesländer geregelt.
Bei Rauchmeldern bzw. Feuermeldern ist besonders die CE-Kennzeichnung wichtig - sie zertifiziert die Einhaltung europäischer Herstellungsstandards für Elektrogeräte - und soll damit hohen Schutz gewährleisten.
Die Rauchmelderpflicht gilt für folgende Räume:
Alle Schlafzimmer Alle Kinderzimmer Jeder Flur und Eingangsbereich
Gemeinsame Regelungen Jedem Gesetz zur Rauchmelderpflicht in allen Bundesländern liegt die DIN 14676 zugrunde; es handelt sich dabei um die deutsche Norm für Rauchwarnmelder in Wohnhäusern, Wohnungen und Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung. Nach der gesetzlichen Grundlage DIN 14676, gilt eine Rauchmelderpflicht für alle nach außen abgeschlossenen Räume, die zu Wohnzwecken bestimmt sind und die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen.
Die Anwendungsnorm regelt sowohl Planung, als auch Einbau, Betrieb und die Instandhaltung von Rauchwarnmeldern. Die Definition schließt dabei auch
Schlafräume, Kinderzimmer und Fluren, die zugleich Rettungswege im Brandfall sind, müssen in allen Bundesländern mit einem Feuermelder ausgestattet werden. Einige Bundesländer haben die zusätzliche Anbringung von Funkrauchmeldern festgelegt. In Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg und Sachsen müssen auch Wohn- und Arbeitszimmer mit einem Brandmelder versehen werden.
Legende:
Grün: Rauchmelderpflicht in allen Wohnungen
Rot: Rauchmelderpflicht nur in Neu- und Umbauten
Der iHaus Rauchmelder ist mit VdS und Q-Label ausgezeichnet und erfüllt als Funk-, Wärme- und Rauchwarnmelder höchste Standards in Sachen Rauchmelder.
Unterschiedlich in der Rauchmelderpflicht geregelt ist, ob Mieter oder Vermieter für den Einbau und die Wartung der Brandmelder zuständig sind. In den meisten Bundesländern zahlt der Eigentümer für den Einbau der Warnmelder, der Mieter kommt für die Wartungskosten auf. In manchen Ausnahmen ist jedoch der Eigentümer sowohl für die Installation, als auch die Betriebsbereitschaft der Feuermelder zuständig. Wird ein Unternehmen für die regelmäßige Wartung der Rauchmelder beauftragt, kann der Vermieter deshalb die Kosten auf die Miete umschlagen, da es sich um eine Modernisierung im Sinne der §§ 554 Abs. 2 und 559 BGB handelt.
Den Kauf und kompletten Einbau kann der Eigentümer als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Im selbstgenutzten Eigenheim sind dagegen die Kosten für den Kauf des Rauchmelders nicht absetzbar; sie gelten als privat veranlasst. Trotzdem kann der Einbau von Brandmeldern Steuern sparen, nämlich dann, wenn die Anbringung von einem Handwerker durchgeführt wurde.
Wieviel Rauchmelder in der Wohnung sind denn nun notwendig? Das hängt von der Beschaffenheit der Wohnung ab. Jedes Kinderzimmer benötigt einen Rauchmelder. Bei drei Kinderzimmern sind es also 3 Warnmelder. Hinzukommen die Schlafzimmer - im Regelfall ein Rauchmelder. Wenn getrennt geschlafen wird sind es 2 Melder. Des Weiteren muss jeder Flur und Eingangsbereich ausgestattet sein. In einer großen Wohnung oder im Haus können daher 5 bis 6 Rauchmelder erforderlich sein.
Ab wann und für wen gilt die Rauchmelderpflicht und wer muss das Gesetz umsetzen?
Bundesland | Pflicht für Neubauten | Pflicht für Bestand | Zuständigkeit der Montage | Zuständigkeit für Wartung |
Baden-Württemberg | 2010 | 01.01.2015 | Eigentümer / Vermieter | Mieter |
Bayern | 2007 | 01.01.2018 | Eigentümer / Vermieter | Mieter |
Berlin | 2017 | 31.12.2020 | Eigentümer / Vermieter | Mieter |
Brandenburg | 2016 | 31.12.2020 | Eigentümer / Vermieter | Eigentümer / Vermieter |
Bremen | 2009 | 01.01.2016 | Eigentümer / Vermieter | Mieter |
Hamburg | 2005 | 01.01.2011 | Eigentümer / Vermieter | Eigentümer / Vermieter |
Hessen | 2005 | 01.01.2015 | Eigentümer / Vermieter | Mieter |
Mecklenburg-Vorpommern | 2006 | 01.01.2010 | Eigentümer / Vermieter | Eigentümer / Vermieter |
Niedersachsen | 2012 | 01.01.2016 | Eigentümer / Vermieter | Mieter |
Nordrhein-Westfalen | 2013 | 01.01.2017 | Eigentümer / Vermieter | Mieter |
Rheinland-Pfalz | 2007 | 12.07.2012 | Eigentümer / Vermieter | Eigentümer / Vermieter |
Saarland | 2004 | 31.12.2016 | Eigentümer / Vermieter | Eigentümer / Vermieter |
Sachsen | 2016 | keine Regelung | Eigentümer / Vermieter | Mieter |
Sachsen-Anhalt | 2009 | 01.01.2016 | Eigentümer / Vermieter | Eigentümer / Vermieter |
Schleswig-Holstein | 2004 | 01.01.2011 | Eigentümer / Vermieter | Mieter |
Thüringen | 2008 | 01.01.2019 | Eigentümer / Vermieter | Eigentümer / Vermieter |
Die Rauchmelderpflicht gilt grundsätzlich für gesamt Deutschland. Die Frage war nur, ab wann. Dazu haben die einzelnen Bundesländer in ihrer Landesbauordnung einen Paragraphen integriert, der die Pflicht Stück für Stück regeln soll. Ab 2017 gilt die Rauchmelderpflicht deutschlandweit, zumindest für alle Neubauten. Bis auf Bayern, Berlin, Brandenburg, Thüringen und Sachsen ist die Rauchmelderpflicht in allen Bundesländern auch für Bestandsbauten bereits wirksam.
Verantwortlich für die Realisierung der Umsetzung sind die Eigentümer selbst. Mieter sprechen am besten direkt mit ihrem Vermieter, der für den Einbau verantwortlich ist. Eigentümer müssen ab 2017 in allen Bundesländern die Rauchmelderpflicht beachten. Sie gilt für jedes Schlaf- und Kinderzimmer sowie für jeden Flur oder Eingangsbereich. Normalerweise erfüllt ein Basispaket aus drei Rauchmeldern den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Mindestschutz.
Der Familienschutz hat oberste Priorität, deshalb lautet die Empfehlung zusätzlich zu Schlaf- & Kinderzimmern und Fluren jeweils einen Rauchwarnmelder für die Küche und den Wohnbereich zu installieren. Auch wenn diese Räume von der Rauchmelderpflicht ausgenommen sind, können hier gefährliche Brandherde entstehen. Auch in der Garage oder im Hobbyraum beispielsweise können Rauchmelder sinnvoll sein, um Hab und Gut wie das Auto vor Schäden zu schützen.
Wir empfehlen DUAL-Warnmelder mit Licht- und Wärmemessung und 10-Jahres-Batterie. Der Rauchwarnmelder mit Long-Life-Batterie warnt bei Rauch- und Hitzeentwicklung. Optimalen Schutz bieten Funkrauchmelder, welche im Brandfall gleichzeitig mit Licht und Ton warnen. Diese Funktion ist nicht Bestandteil der Rauchmelderpflicht, schützt die Familie aber optimal. Um auch von unterwegs immer Bescheid zu wissen und im Notfall schnell reagieren zu können, sind internetfähige Rauchmelder optimal.
Bis auf wenige Ausnahmen müssen die Rauchmelder an der Zimmerdecke angebracht werden mit einem Mindestabstand von 50 Zentimetern zur Wand - am besten in der Mitte des Raumes. Die Montage ist unterschiedlich möglich. Es gibt Rauchmelder, die fest installiert werden müssen, Rauchwarnmelder zum kleben und Rauchmelder mit Magnet-Befestigung. Viele bevorzugen es, die Brandmelder ohne Bohren zu installieren, das ist einfach und vermeidet Löcher an der Decke, Schäden und Schmutz in Wohnung oder Haus.
In der Regel ist der Besitzer, also der Mieter oder Eigentümer als Selbstnutzer für die Rauchmelder-Wartung verantwortlich. Mindestens einmal im Jahr sollte geprüft werden, ob die Melder auch ordnungsgemäß funktionieren und im Notfall ihren wichtigen Zweck erfüllen können. Diese Wartung sollte protokolliert werden, um im Schadensfall Versicherung oder Polizei nachweisen zu können, dass man seinen Pflichten nachgekommen ist. Smarte Funkrauchmelder bieten ein automatisiertes Wartungsprotokoll mit App-Anbindung.
Grundvoraussetzung für in Europa zugelassene Rauchmelder ist die Zertifizierung nach der gesetzlich vorgeschriebenen DIN-14604-Norm für Rauchmelder. Ein CE-Kennzeichnen bestätigt die Konformität auf der Verpackung. Höchste Standards in Sachen Sicherheit und Funktionalität bescheinigt das so genannte Q-Qualitätslabel. Der Rauchwarnmelder wurde auf Herz und Nieren geprüft und auch von unabhängigen, akkreditieren Experten (VdS Schadenverhütung beziehungsweise TÜV KRIWAN Testzentrum) für hochwertig erklärt. Damit geht man auf Nummer sicher.
Die Begriffe Brand-, Feuer-, Rauchmelder und Rauchwarnmelder werden im allgemeinen Sprachgebrauch häufig synonym verwendet. Strenggenommen gibt es aber Unterschiede. Brandmelder sind alle Geräte, die im Falle eines Brandes alarmieren. Rauch- und Feuermelder sind Teil einer professionellen Brandmeldeanlage, wie sie z.B. für Gewerbeimmobilien üblich ist. Rauchwarnmelder für den Hausgebrauch hingegen können dank eigener Lautsprecher selbst akustische Signale in ihrer unmittelbaren Umgebung aussenden.
Rauchmelder für Bewohner, Vermieter und Installateure
VdS-Zertifikat DIN EN 14604 DIN 14676 Q-Label Prüfprotokoll CE-Kennzeichnung
Die Rauchmelder-Sets erfüllen die Rauchmelderpflicht in Deutschland